
In einer Prüfung besteht immer mal wieder die Versuchung, zu täuschen oder dem „Nachbarn“ behilflich zu sein. Wenn man erwischt wird, besteht die Gefahr der Aberkennung der Leistung.
Täuschungshandlungen können grundsätzlich Sanktionen nach sich ziehen. Hierzu muss allerdings die Schule oder Prüfungsbehörde die Täuschungshandlung beweisen. Gelingt dieser Nachweis, ist bei der ausgesprochenen Sanktion der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Nicht in jedem Fall ist eine Bewertung mit „Null Punkten“ gerechtfertigt.
Gegen die Entscheidung bzw. Sanktion kann Beschwerde eingelegt werden. Diese muss nachhaltig und schlüssig begründet werden, da hiergegen kein Rechtsmittel besteht.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
weiter »