Studienplatzklage Hochschulrecht Studienplatzbewerbung Medizinische Fächer Sonstige NC-Fächer Bachelor- und Masterstudiengänge Fehler im Vergabeverfahren Studienplatzklage FAQ

Studienplatzklage
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Ihr Studienplatzwunsch wurde nicht berücksichtigt? Sie möchten etwas dagegen unternehmen? Wir haben die wichtigsten Information für Sie in ein Broschüre zusammengefasst. Oder rufen Sie uns einfach an.

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Ja, die Studienplatzklage bietet Ihnen grundsätzlich die Chance, unabhängig von Abiturdurch- schnitt und Wartezeit einen Studienplatz in Ihrem Wunschstudiengang zu erhalten. Und dies gilt nicht nur in den medizinischen Fächern, sondern für jeden Studiengang – Bachelor oder Master –, zu jedem Fachsemester und an jeder staatlichen (Fach-)Hochschule.

Insoweit ist allen zu diesem Themenkomplex eine Beratung zu empfehlen, die zeitnah keine Chance haben, einen gewünschten Studienplatz im Vergabeverfahren zu erhalten und sich von den anfänglichen Kosten nicht abschrecken lassen. Denn im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse zu den alternativen Wegen zum Wunschstudium ist unseres Erachtens die Studienplatzklage konkurrenzlos. Pietsch Rechtsanwälte betreut bundesweit Rechtssuchende auf dem Gebiet des Hochschulrechts, insbesondere bei Studienplatzklagen. Bei der Betreuung und Kommunikation bedienen wir uns neuester Technik und Kommunikationsmittel. Insbesondere stellen wir jedem Mandanten auf Wunsch eine virtuelle Webakte zur Verfügung, die es ihm ermöglicht, jederzeit und weltweit den ein- und abgehenden Schriftverkehr unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen.

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Wenn Sie mehr über die Studienplatzklage, die Erfolgschancen, Kosten etc., erfahren wollen, haben Sie hier – entsprechend Ihrem Leseverhalten – mehrere Alternativen zur Auswahl. Sie können wählen, ob Sie sich über die linksseitige Menüführung punktiert zu einzelnen Themenschwerpunkten informieren möchten oder einfach nur auf dieser Seite verweilen und sich von Überschrift zu Überschrift durch den Text scrollen. Weiterhin steht Ihnen noch unsere Informationsbroschüre „Die Studienplatzklage – Alternativloser Weg zum Wunschstudium?“ als Download zur Verfügung sowie Ihnen über die „FAQ – Studienplatzklage“ ein erster Überblick ermöglicht wird.


Die Studienplatzklage – Alternativloser Weg zu Ihrem Wunschstudium?

Die Entscheidung „Für und Wider“ einer Studienplatzklage ist unseres Erachtens von drei wesentlichen Faktoren geprägt. Vorerst die rein emotionale Frage, ob es in jedem Fall der Wunsch-Studiengang sein soll oder für Sie auch alternative Studiengänge in Betracht kommen.

Soll es der Wunsch-Studiengang sein, stellt sich die zweite Frage, wie Sie dieses Ziel am besten erreichen. Hierzu stellen wir Ihnen kurz das ZVS-Verfahren und dessen Auswahlgrenzen vor und stellen Ihnen die alternativen Wege zum Wunsch-Studium vor. Letztlich widmen wir uns der rein wirtschaftlichen Frage, ob die Studienplatzklage im Kosten-Nutzen-Vergleich gegenüber etwaigen Alternativen bestehen kann und mit welchen Kosten überhaupt zu rechnen ist. Zum Abschluss stellen wir Ihnen detailliert das Verfahren einer Studienplatzklage, die Kosten sowie sonstiges Wissenswertes dar.

Vorgehensweise:

  • 1. ZVS – Verfahren & Alternative Wege zum Wunsch-Studiengang »

    • 1.1. Das Vergabeverfahren der ZVS »

      Das Auswahlverfahren der ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen) erfolgt für die zulassungsbeschränkten Studiengänge nach drei unterschiedlichen Quoten. Hiernach werden 20 % der Studienplätze auf die Abiturbesten, 20 % auf die Studienbewerber mit der längsten Wartezeit und die verbleibenden 60 % auf das Auswahlverfahren der Hochschulen verteilt.

      Verteilungsquoten im ZVS-Verfahren

      Das Verfahren beginnt stark vereinfacht mit der Feststellung, wie viele Studienplätze in der jeweiligen Kampagne zur Verfügung stehen und wie viele Bewerber eine Zulassung begehren. Stehen diese Eckdaten fest, werden die ersten 20 % der Plätze auf die Abiturbesten und weitere 20 % auf die Bewerber mit der längsten Wartezeit verteilt. Die verbleibenden 60 % stehen dann dem Auswahlverfahren der Hochschulen zur Verfügung, wobei man wissen sollte, dass in diesem Verfahren die Kriterien nicht statisch sind, sondern die Hochschulen vielmehr eigene Kriterien aufstellen können, nach denen sie die Bewerber bewerten möchten. Wesentliches Auswahlkriterium ist allerdings auch hier der Abiturdurchschnitt. Weiterhin werden zum Teil Eignungstests oder Auswahlgespräche geführt oder für bestimmte Einzelnoten bzw. besondere Berufsabschlüsse Sonderpunkte verteilt.

      Da das Auswahlverfahren der Hochschulen, bei dem bis zu sechs Hochschulen vom Studienbewerber benannt werden dürfen, auf Grund der unterschiedlichen – und sich teilsweise einander ausschließenden – Kriterien der Hochschulen sehr komplex ist, bieten wir den Interessierten hierzu eine Bewerbungsberatung an. Mehr erfahren.

      Nachdem sämtliche Bewerber nach ihren Leistungskriterien von der ZVS erfasst wurden, ermittelt diese für die drei Quoten die sog. Auswahlgrenzen. Also die Leistungs- oder Wartezeitgrenze, mit denen ein Bewerber noch einen Studienplatz in der einen oder anderen Quote erhalten hat. Da die Auswahlgrenzen abhängig von der Anzahl der vorhandenen Studienplätze und Bewerber ist, unterliegen sie jährlichen Veränderungen und können daher nicht auf zukünftige Kampagnen übertragen werden. Aber sie ermöglichen zumindest eine Prognose.

      Hiernach galt:

      Wer im Wintersemester 2009/10 in den medizinischen Fächern einen Studienplatz im ZVS–Vergabeverfahren erhalten wollte, bedurfte je nach Bundesland für die Fachrichtung Medizin einen Abiturdurchschnitt von 1,0 bis 1,2 bzw. für die Zahnmedizin 1,2 bis 1,6 bzw. für die Tiermedizin 1,2 bis 1,5 bzw. für die Pharmazie 1,0 bis 2,1 und für die Psychologie 1,0 bis 1,2.

      Konnte ein Studienbewerber diesen Notendurchschnitt nicht vorweisen, so bedurfte es mit Ausnahme der Fachrichtung Pharmazie (> 1 Jahr), einer Wartezeit von mehr als fünf Jahren, um einen Studienplatz zu erhalten. Wichtig zu wissen ist hierzu, dass bei der Wartezeitquote die Abiturnote nur dann eine Rolle spielt, wenn eine Auswahl unter den Bewerbern mit gleich langer Wartezeit vorzunehmen ist. Somit mussten auch leistungsstarke Kandidaten, die die Abiturbestenquote nur knapp verfehlt hatten, die e. g. Wartezeit vorweisen, um berücksichtigt zu werden.

      Eine ähnliche Situation stellte sich beim Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) dar. Hier durfte allerdings der Abiturdurchschnitt geringfügig nach oben gehen (z. B. im Saarland für Medizin bzw. Zahnmedizin noch mit Abitur 1,9 + Dienst). Nähere Informationen zu den Auswahlgrenzen im Detail erhalten Sie hier: ZVS-Auswahlgrenzen WS 2009/10.

      Als Fazit lässt sich insoweit zusammenfassen, dass – nach einer ex ante Betrachtung – bei den medizinischen Studienfächern ab einem Notendurchschnitt von < 1,7 nur noch mit einer taktischen Bewerbung im AdH-Verfahren eine Hoffung auf einen Studienplatz besteht und ab einem Notendurchschnitt > 1,7 ein Studienbewerber mit einer Wartezeit von rd. 10/11 Semester zu rechnen hat.

    • 1.2. Alternative Wege zum Studienplatz – Auslandsstudium »

      Eine mögliche Alternative zum gewünschten Studiengang ist ein Auslandsstudium. Derzeit in Mode sind wegen der zum Teil auf Deutsch abgehaltenen Lehrveranstaltungen die Universitäten in Ungarn sowie selbstverständlich auch andere Länder in Betracht kommen. Zu beachten ist, dass regelmäßig nicht unerhebliche Studiengebühren
      (z. B.
      Ungarn rd. 6.000,00 € pro Semester) anfallen und somit für ein Vollstudium in den medizinischen Fächern mit Regelstudienzeiten von 9 bis zu 12 Semestern Gebühren von > 50.000,00 € einzukalkulieren sind.

      Diese Kosten können zwar minimiert werden, sofern lediglich das Wunschstudium im Ausland aufgenommen und zu einem späteren Zeitpunkt ein Wiedereintritt in eine deutsche Universität versucht wird. Das Problem hierbei ist jedoch, dass auf Grund dieser „Rückwanderungswelle“ auch in höheren Semestern die Bewerberanzahl die vorhandenen Studienplätze übersteigt und daher – zeitlich verschoben – erneut eine Studienplatzklage notwendig werden kann.

    • 1.3. Alternative Wege zum Studienplatz – Quereinstieg »

      Weiterhin besteht die Möglichkeit über einen sog. Quereinstieg, also über einen späteren Wechsel des Studiengangs, den Wunschstudiengang zu erreichen. Dieser Weg ist gangbar, muss allerdings gut geplant sein. Denn beim sog. Quereinstieg setzt der Bewerber darauf, dass ihm Leistungsnachweise aus dem einen Studiengang – bspw. der Chemie – zur Aufnahme in ein höheres Fachsemester eines anderen Studiengangs – bspw. der Medizin – angerechnet werden.

      Ergeben sich hierbei Probleme, ist die Zeit des Ausweichstudiums nutzlos vertan, da eine Zulassung in das höhere Semester des gewünschten Studiengangs scheitert und dieser Zeitraum auch nicht auf die Wartezeit angerecht wird. Ansonsten gilt das eben Gesagte, dass auch in höheren Semestern eine Studienplatzklage vielfach nicht entbehrlich ist.

    • 1.4. Alternative Wege zum Studienplatz – Bundeswehr »

      Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit einen Wunsch-Studienplatz über die Bundeswehr zu erhalten. Denn 4 % des der ZVS gemeldeten Studienplatzkontingents wird im Wege einer Vorabquote für die Bundeswehrstudenten bereitgestellt. Diese Alternative hat den Vorteil, dass der Student während des Studiums einen Sold bezieht.

      Nachteilig für die meisten Bewerber ist jedoch, dass eine Verpflichtung als Berufssoldat von 17 Jahren eingegangen werden muss.

    • 1.5. Alternative Wege zum Studienplatz – Wartezeit »

      Der Vollständigkeit halber verbleibt noch die Möglichkeit, über die Wartezeitquote der ZVS von derzeit rd. fünf Jahren einen Wunsch-Studiengang zu erhalten. Nicht als Wartezeit berücksichtigungsfähig sind Zeiten, in denen der Bewerber ein anderes Studium an einer staatlichen (Fach-)Hochschule aufgenommen hat. Rein betriebswirtschaftlich betrachtet ist diese Möglichkeit wohl die „teuerste“.

      Denn zu berücksichtigen ist, dass dem Wartenden am Ende seiner Berufstätigkeit mehrere Berufsjahre und die entsprechenden Einkünfte fehlen.

  • 2. Die Studienplatzklage im
    Kosten-Nutzen-Vergleich »

    • 2.1. Begriffserklärung „Studienplatzklage“ »

      Um einen Vergleich der Studienplatzklage mit den eben dargestellten Alternativen vornehmen zu können, bedarf es vorerst einer kurzen Einführung in die „Studienplatzklage“.

      Unter Studienplatzklagen können sowohl Klagen innerhalb der Kapazität, also den von den Hochschulen gemeldeten Studienplätzen, als auch außerhalb der Kapazität verstanden werden. Erstere lassen wir bei unserer weiteren Betrachtung hier außen vor, da diese nur Ausnahmefälle betreffen, in denen der ZVS oder den Hochschulen Fehler im Vergabeverfahren unterlaufen sind. Mehr erfahren.

      Die außerkapazitäre Studienplatzklage beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) Zulassungsbeschränkungen, wie bspw. der Numerus Clausus, nur dann zulässig sind, wenn der Staat bzw. die Hochschulen dafür Sorge tragen, dass alle vorhandenen Studienplatzkapazitäten den Bürgern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nach einer jüngsten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin grundsätzlich für jede staatliche Bildungseinrichtung und für jeden zulassungsbeschränkten Studiengang, wie Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengang bzw. das Staatsexamen. Ein Bewerber hat hiernach immer dann einen Anspruch auf einen Studienplatz, wenn die Hochschule die entsprechende Kapazität hat. Zulassungsbeschränkungen spielen keine Rolle, da derartige Auswahlkriterien lediglich der Auswahl unter zu vielen Bewerbern dienen, nicht aber die freie Wahl des Berufes verwehren dürfen.

      Mithin geht es bei den Studienplatzklagen um die Frage, ob die jeweilige Hochschule durch die an die ZVS gemeldete Anzahl der Studienplätze oder die von ihr festgesetzten Plätze ihre Kapazitäten vollständig im Sinne der Kapazitätsverordnung ausgeschöpft hat. Da dies regelmäßig zumindest in der Vergangenheit bei vielen Hochschulen nicht der Fall war, bspw. konnten im Studiengang Medizin in den Jahren 2006 und 2007 jeweils über rd. 400 zusätzliche Plätze verteilt werden, kann sich ein Studienbewerber bei der jeweiligen Hochschule auf einen solchen außerkapazitären Studienplatz einklagen.

    • 2.2. Erfolgschancen und Kosten der „Studienplatzklage“ »

      Für eine Kosten-Nutzen-Analyse ist vorerst zu berücksichtigen, dass zumindest in den medizinischen Fächern regelmäßig mehr Bewerber eine Klage gegen die jeweilige Hochschule anstreben, als letztendlich freie Studienplätze über den Rechtsweg gefunden werden. Infolgedessen sind die Gerichte dazu übergegangen, die außerkapazitären Plätze unter den Klägern regelmäßig zu verlosen (Verfahren im Detail siehe unter Punkt 3).

      Hieraus folgt, dass die Erfolgschancen fĂĽr einen Studienplatz steigen, wenn mehrere Klagen gegen mehrere Hochschulen angestrengt werden.

      Aus diesem Grunde wird insbesondere bei den medizinischen Fächern ein sog. „Rundumschlagverfahren“ gewählt, bei dem nicht nur eine, sondern bei den Erstsemestern Human- und Zahnmedizin zehn und mehr Hochschulen, in höheren Semestern in geringerer Anzahl und bei nicht NC-Studiengängen unter Umständen auch nur eine Hochschule verklagt werden.

      Für die Berechnung der Gesamtkosten einer „Studienplatzklage“ und im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Analyse ist somit die Anzahl der zu verklagenden Hochschulen von zentraler Bedeutung.

      Die Kosten einer Studienplatzklage setzen sich – je Hochschule – aus den Gebühren des eigenen und ggf. gegnerischen Anwalts sowie und den Gerichtskosten zusammen (Kosten im Detail unter Punkt 4). Überschlägig, mit Abweichungen nach oben und unten, muss aber beim Rundumschlag mit Verfahrenskosten von rd. 1.400,00 € bis zu 1.800,00 € je Klage gerechnet werden. Folglich summieren sich zumindest in den Fächern Human- und Zahnmedizin für Erstsemester die Verfahrenkosten auf über 14.000,00 €. In nicht medizinischen Fächern liegen die Verfahrenskosten regelmäßig deutlich darunter, da oftmals nur eine Klage gegen die gewünschte Hochschule geführt wird.

      Die Erfolgschancen der Studienplatzklage zu prognostizieren, ist zumindest bei den medizinischen Fächern auf Grund des Losverfahrens mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Bei einem Rundumschlag konnten – mit Ausnahme der Tiermedizin – in der Vergangenheit aber deutlich über 50 % der Kläger einen Studienplatz erhalten. Bei anderen Studiengängen liegt diese Quote höher, da kaum Mitkläger um den selben Platz „kämpfen“ und deshalb oftmals alle Kläger berücksichtigt wurden.

    • 2.3. Vor- und Nachteile der Studienplatzklage »

      Die Vorteile einer Studienplatzklage liegen auf der Hand. Der Studienbewerber hat über eine Studienplatzklage eine berechtigte Chance zeitnah einen Studienplatz zu erhalten. Nachteilig sind die Kosten sowie – wiederum bei den medizinischen Fächern – die fehlende Gewissheit auf Grund des Losverfahrens.

      Wägt man diese Kriterien allerdings gegenüber den Vor- und Nachteilen der beschriebenen Alternativen ab, stellt sich die Studienplatzklage unseres Erachtens konkurrenzlos dar. Denn das „Vollstudium im Ausland“ ist mit wesentlich höheren Kosten verbunden und der Einstieg in ein höheres Semester mittels „Auslandsstudium oder Quereinstieg“ verschiebt die Studienplatzklage regelmäßig nur auf einen unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft.

      Abgeschlagen stellen sich die Alternativen „Wartezeit und Bundeswehr“ dar, da die zeitliche Inanspruchnahme in der einen oder anderen Weise betriebswirtschaftlich in keiner Relation zu den Kosten einer Studienplatzklage steht, so dass diese Alternativen nur als Notlösung in Betracht kommen, wenn keine anderweitige Chance besteht.

  • 3. Verfahrensablauf der Studienplatzklage im Detail »

    Mit Erteilung des Mandats wird bei den jeweiligen – im Vorfeld festgelegten – Hochschulen vorerst ein Antrag auf Zulassung zum gewünschten Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gestellt. Dieser Antrag – welcher nicht mit dem ZVS-Zulassungsantrag verwechselt werden darf – ist, auch wenn er regelmäßig nicht zum Erfolg führt, notwendig, um anschließend einen Eilantrag bei den zuständigen Verwaltungsgerichten einreichen zu können.

    Folgende Fristen sind hierbei zu beachten:

    Antragsfristen für auĂźerkapazitäre Zulassung an den jeweiligen Hochschulen

     

     

     

    Bundesland

    Wintersemester

    Sommersemester

    Baden-Württemberg

    15.07.

    15.01.

    Bayern

    01.10.

    01.04.

    Berlin

    01.10.

    01.04.

    Brandenburg

    (*)

    (*)

    Bremen

    10.10.

    10.04.

    Hamburg

    (*)

    (*)

    Hessen

    15.10.

    15.04.

    Mecklenburg-Vorpommern

    (*)

    (*)

    Niedersachsen

    15.10.

    15.04.

    NRW

    (*)

    (*)

    Rheinland-Pfalz

    (*)

    (*)

    Saarland

    (*)

    (*)

    Sachsen

    (*)

    (*)

    Sachsen-Anhalt

    15.07.

    15.01.

    Schleswig-Holstein

    (*)

    (*)

    Thüringen

    15.10.

    15.04.

     

     

     

    (*) Wir empfehlen eine Antragsstellung spätestens bis zum Vorlesungsbeginn

    Im direkten Abschluss wird dann im zweiten Schritt bei den entsprechenden Verwaltungsgerichten ein Eilverfahren mit der Zielsetzung einer vorläufiger Zulassung auf einen außerkapazitären Studienplatz anhängig gemacht.

    Zeitlich betrachtet laufen nunmehr je Hochschule zwei Verfahren parallel. Nämlich das außerkapazitäre Antragsverfahren und das entsprechende gerichtliche Eilverfahren. Ersteres „ruht“ allerdings in der Regel, da die meisten Hochschulen den Zulassungsantrag vorerst überhaupt nicht bescheiden, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens abwarten. Dies hat, da die Anträge regelmäßig sowieso abgelehnt werden, für den Mandanten den Vorteil, dass kein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt werden muss. Sofern die Hochschule eine andere Verwaltungspraxis – wie z. B. in Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg sowie teilweise in Nordrhein-Westfalen – hat, ist unter Inkaufnahme weiterer Kosten (Näheres hierzu unter Kosten im Detail) auf den Ablehnungsbescheid mit einem Widerspruchs- und/oder Klageverfahren zu reagieren, da ansonsten die Rechtskraft des Bescheids dem Eilverfahren entgegensteht.

    Liegt dem Gericht der eingereichte Eilantrag vor, fordert dieser die jeweilige Hochschule auf, die Kapazitätsausschöpfung im begehrten Studiengang darzulegen. Mittels dieser – bis dato allen Verfahrensbeteiligten unbekannten – Kapazitätsberechnung ist der Anwalt nunmehr in der Lage, das Gericht auf Berechnungsfehler der Hochschule hinzuweisen.

    Entscheidet das Gericht, dass das Kapazitätsausschöpfungsgebot nicht gewahrt wurde, verpflichtet es die Hochschule im Wege der Einstweiligen Anordnung die freien (außerkapazitären) Studienplätze zu verteilen. Da in den meisten Fällen die Anzahl der Kläger die Anzahl der zusätzlichen Studienplätze übersteigt, erfolgt dies regelmäßig im Losverfahren.

    Wird ein entsprechender Studienplatz zugelost, handelt es sich – aus verfahrensrechtlichen Gründen – vorerst nur um einen „vorläufigen“ Studienplatz. Die endgültige Zulassung zum Studienplatz erfolgt dann regelmäßig durch einen Zulassungsvergleich mit der Hochschule oder ausnahmsweise im Hauptsacheverfahren. Letzteres ist allerdings in der Regel eine Formalität, da das Gericht des Eilverfahrens auch für das Hauptsacheverfahren zuständig ist und daher – nachdem das Gericht sich ja bereits ausführlich mit der Materie befasst hat – keine andere Entscheidung zu erwarten ist.

    Sollte das Gericht in seiner Entscheidung zu der Auffassung gelangen, dass die Kapazitäten der Hochschule im begehrten Studiengang ausgeschöpft wurden, steht dem Studienplatzbewerber noch das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Da die Beschwerde erneute Verfahrenkosten auslöst, sollte dieses Rechtsmittel allerdings nur dann eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft ist.

    Die Dauer des Eilverfahrens ist abhängig von der jeweiligen Verfahrensführung des Gerichts, so dass teilweise noch im laufenden Semester, teilweise aber auch erst zum nächstfolgenden Semester das Studium aufgenommen werden kann. Im Fall der Beschwerde ist eine längere Zeitspanne einzuplanen.

  • 4. Kosten der Studienplatzklage im
    Detail »

    Wie bereits erwähnt, setzen sich die Kosten einer Studienplatzklage aus den Gebühren des eigenen und, da nicht alle Hochschulen anwaltlich vertreten werden, ggf. des gegnerischen Anwalts sowie den Gerichtskosten zusammen.

    Die Höhe der Gebühren der Anwälte regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Mindestpreisvorschrift. Für den Rechtssuchenden hat dies den Vorteil, dass er sich darauf beschränken kann, den Anwalt seines Vertrauens zu suchen.

    Für die nominelle Gebührenfestlegung ist zum einen der jeweils festgesetzte Streitwert maßgeblich. Der Streitwert wird vom zuständigen Gericht festgesetzt. Bundesweit hat sich herausgebildet, dass für die Eilverfahren ein Streitwert von 2.500,00 € bis zu 5.000,00 € und für das Hauptsacheverfahren von regelmäßig 5.000,00 € festgesetzt werden. Zum anderen ist maßgeblich, welche Gebührentatbestände durch die Tätigkeit des Anwalts bzw. des Gerichts ausgelöst werden. Zu nennen sind anwaltlich u. a. die Geschäfts-, Verfahrens- und Termingebühr und ggf. noch eine Vergleichsgebühr.

    Die Kosten einer Studienplatzklage errechnen sich nunmehr aus der Addition der unterschiedlichen Gebührentatbestände unter Zugrundelegung des jeweiligen Streitwerts.

    Da im Vorfeld einer Studienplatzklage die letztendlich ausgelösten Gebührentatbestände nur bedingt vorhergesagt werden können, stellen wir vorliegend einen Musterfall dar, anhand dessen die Auslösung der jeweiligen Gebührentatbestände nachvollzogen werden kann.

    Musterfall: Mandat A beauftragt uns zum Sommersemester einen Studienplatz einzuklagen. Nach Rücksprache über mögliche Studienorte entscheidet er sich im Hinblick auf sein finanzielles Budget drei Hochschulen zu verklagen; Vorliegend die Charité Berlin, Erlangen und Göttingen.

    Auftragsgemäß stellen wir für unseren Mandanten bei den drei Hochschulen einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität (je eine Geschäftsgebühr) und machen bei den zuständigen Gerichten die jeweiligen Eilverfahren anhängig (je eine Verfahrensgebühr). Vor einer gerichtlichen Entscheidung erteilt die Hochschule Berlin einen Ablehnungsbescheid, gegen den wir – um eine Bestandskraft zu verhindern – neben dem Eilverfahren Frist wahrend Klage einlegen (eine weitere Verfahrensgebühr). Im Eilverfahren stellt heraus, dass die Charité Berlin und die Hochschule Göttingen anwaltlich vertreten werden (je eine Verfahrensgebühr für den Gegenanwalt).

    In Berlin kommt es – ohne mündliche Verhandlung – zu einer gerichtlichen Entscheidung, in deren Ergebnis ein Losverfahren unter den Klägern angeordnet wird. Unser Mandant hat hier leider kein Glück. Um Gerichtskosten zu sparen, ziehen wir die anhängige Klage zurück (Teilerstattung der Gerichtskosten). In Göttingen schließen wir in der mündlichen Verhandlung (eine Termingebühr) mit der Gegenseite über die Verteilung einiger Studienplätze per Los einen gerichtlichen Vergleich (eine Vergleichsgebühr). Auch hier hat unser Mandant kein Losglück. In Erlangen nehmen wir den Eilantrag bei Gericht zurück (Teilerstattung der Gerichtskosten), da uns der Justitiar der Hochschule einen außergerichtlichen Vergleich angeboten hat (eine Vergleichsgebühr), wonach unserem Mandanten gegen Antragsrücknahme im Losverfahren ein Studienplatz zugewiesen wird (eine außergerichtliche Vergleichsgebühr).

    Für die drei Studienplatzklagen ergibt sich folgende Kostenrechnung:

    Beispiel Kostenrechnung

    Anmerkung: (1) Da in Erlangen mit dem Justiziar ein Vergleich über den Zulassungsantrag und die Beendigung des Eilverfahrens geschlossen wurde, fallen nach dem RVG zwei Vergleichsgebühren, allerdings mit unterschiedlichen Streitwert an. (2) Die Verfahrensgebühr ist in Erlangen günstiger, da das Gericht hier nur einen Streitwert von 2.500,00 € und nicht wie Berlin und Göttingen von 5.000,00 € festgelegt hat. (3) Obwohl Göttingen durch einen Anwalt vertreten wurde, fallen für diesen keine Gebühren an, da nach dem geschlossenen Vergleich jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.

  • 5. Rechtsschutzversicherung und Studienplatzklage »

    Die Kosten der Studienplatzklagen sind von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen, sofern der vertraglich vereinbarte Versicherungsschutz das Verwaltungsrecht – über den verkehrsverwaltungsrechtlichen Schutz hinaus – umfasst und das Hochschulzulassungsrecht (Studienplatzklage- oder Kapazitätsverfahren) nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

    Der vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich regelmäßig aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit den – zum Vertragsabschluss geltenden – Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Darüber hinaus muss die vertraglich vereinbarte Wartezeit von zumeist drei Monaten vor dem Eintritt des Rechtsschutzfalls, vorliegend der außerkapazitäre Zulassungsantrag bei der Hochschule, abgelaufen sein.

  • 6. Prozesskostenhilfe und Studienplatzklage »

    Grundsätzlich besteht auch für eine Studienplatzklage die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erlangen. Die Gewährung setzt aber neben den entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers – bzw. im Unterhaltsfall dessen Eltern - voraus, dass das Verfahren nach Ansicht des Gerichts Aussicht auf Erfolgt hat.

    Da Letzteres erst im Verlauf des Verfahrens anhand der Kapazitätsunterlagen der Hochschulen entschieden werden kann, werden entsprechende Anträge regelmäßig sehr spät entschieden, so dass der Antragsteller bei einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe die bis dahin angefallenen Kosten selbst zu tragen hat.

  • 7. Wie erfolgt die Mandatserteilung »

    Eine Kontaktaufnahme zu uns erfolgt in der Regel per Telefon, E-Mail oder über unser Kontaktformular. Selbstverständlich stehen wir Ihnen nach Terminabsprache für ein persönliches Gespräch in unseren Kanzleiräumen am Kurfürstendamm in Berlin – Charlottenburg zur Verfügung. Dies ist jedoch für eine Mandatsaufnahme nicht unabdingbar, da nach unseren Erfahrungen die wesentlichen Dinge auch telefonisch besprochen werden können.

    Für die Durchführung einer Studienplatzklage benötigen wir folgende Unterlagen:

    • ausgefüllter Mandantenbogen, welchen Sie «hier» herunterladen können und uns per E-Mail, Post oder Fax zusenden können,
    • eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises,
    • Anwaltsvollmachten und eidesstattliche Versicherungen, welche von uns vorbereitet und Ihnen übermittel werden,
    • Mandatsvereinbarung, welche von uns vorbereitet und Ihnen übermittel wird,
    • beglaubigte Kopien der Hochschulzugangsberechtigung (in der Anzahl der Hochschulen, bei denen Zulassung begehrt werden soll).

    Für Klagen in höheren Semester benötigen wie weiterhin:

    • beglaubigte Kopien des Anrechnungsbescheids bzw. die Anerkennungsbescheinigung des Landsprüfungsamt bzw. der Hochschule (in der Anzahl der Hochschulen, bei denen Zulassung begehrt werden soll).

Wir bedanken uns für Ihr Interesse. Sofern Sie eine individuelle Beratung zum Thema „Studienplatzklage“ wünschen, stehen wir Ihnen gern für ein Erstberatungsgespräch zur Verfügung. Für die Beratung berechnen wir 226,10 € inkl. der gesetzlichen MwSt., die wir im Fall einer Mandatserteilung zur Anrechnung bringen.

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Wichtig: Anmeldung Oberschulen

Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.

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