
Im Laufe einer Schulausbildung kann es aus unterschiedlichen persönlichen Motiven zum Schulwechsel innerhalb einer Schulart der Primar bzw. der Sekundarstufe kommen. Das kann den Wechsel innerhalb eines Bundeslandes betreffen oder auch den Wechsel in eine Schule eines anderen Bundeslandes. Die Schulgesetze regeln die Wechselbedingungen und die Aufnahmekriterien und können anhand dieser rechtlich durh einen Anwalt überprüft werden.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten ist insbesondere der Schulwechsel unter den Bundesländern bedeutungsvoll. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder regeln diese das Schulrecht eigenständig, mit der Folge teilweiser Unangepasstheiten der Bildungssysteme. Mögliche Themenfelder sind hier die Eingliederung in die zuvor besuchte Schulform und Klassenstufe bzw. auch die Anerkennung bereits erworbener Schulabschlüsse und der Übergang in die Sekundarstufe II.
Soweit ein Schulwechsel innerhalb derselben Schulform und innerhalb eines Bundeslandes beabsichtigt ist, besteht ein Anspruch nur innerhalb vorhandener Kapazitäten bzw. in besonderen Fällen aufgrund einer sog. Zuweisung. Wird ein Wechsel bzw. die Aufnahme in die nächst höhere Schulform, beispielsweise von der Realschule in das Gymnasium begehrt, ist dies nur unter engen gesetzlich geregelten Voraussetzungen möglich. Hiervon zu differenzieren sind die Fälle, in denen beispielsweise wegen zweimaliger Wiederholung die Schulart gewechselt werden muss.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
weiter »