
Privatschule: Die Alternative zum staatlichen Bildungswesen?
Mit dem Abschluss des Privatschulvertrags wird das öffentliche Schulrecht in Teilbereichen überlagert. Es stellen sich Fragen zu der Aufnahme oder den Wechsel in bzw. von einer Privatschule sowie der Kündigung des Privatschulvertrags. Auch Noten, Zeugnisse und Abschlüsse sowie die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Ordnungsmaßnahme sind Themenkreise.
Grundsätzlich unterscheiden sich Rechtsstreitigkeiten zwischen Schülern von Privatschulen nicht mit denen von Schülern von staatlichen Schulen. Zu Unterschieden kommt es, wenn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Schulrechts vom Privatschulvertrag überlagert werden, wie beispielsweise der Kündigung des Schulvertrages bzw. der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen.
Regelmäßig sind bei Streitigkeiten zwischen dem Träger der Privatschule und den Eltern/Schülern daher die Zivilgerichte zuständig. Bei Streitigkeiten bezüglich der Aufnahme und Zugang zur Privatschule bzw. in Fragen der Versetzung hingegen, sind die schulrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes weitestgehend zu beachten. Diese Streitigkeiten werden zumeist vor dem Verwaltungsgericht geführt.
Wir betreuen Mandanten bundesweit in allen Fragen um das Schulrecht und Bildungsrecht.
Die rechtlichen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Ersatzschulen sind weitestgehend nivelliert. Anders stellt sich dieses bei den sog. Ergänzungsschulen, regelmäßig die Schulart der begehrten internationalen Schulen dar.
Die privaten Ersatzschulen unterliegen meist den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Schulrechts und sind an deren grundlegende Bildungs- und Erziehungsziele gebunden. Mit dem Besuch dieser Schulart erfüllt Ihr Kind die gesetzlich geregelte Schulpflicht. Der Unterricht muss sich an den vorgegebenen Bildungsstandards ausrichten bzw. an den Lehrplänen orientieren. Zeugnisse, Bildungsgangempfehlungen und Versetzungen bestimmen sich daher regelmäßig nach dem Schulrecht des jeweiligen Bundeslandes. Das gilt überwiegend auch für die Aufnahmebedingungen dieser Form der Privatschule. Schulabschlüsse werden an anerkannten Ersatzschulen in Eigenregie nach Vorgabe des Kultusministeriums durchgeführt.
Ein erster wichtiger Unterschied besteht allerdings bei der Aufnahme zur Ersatzschule. Denn entgegen dem Besuch einer öffentlichen Schule beruht die Aufnahme des Schülers hier nicht auf einem staatlichen Hoheitsakt, sondern auf einem zwischen den Eltern/Schüler und dem Träger der Privatschule abzuschließenden Privatschulvertrag. Da dieser Schulvertrag – oder auch Beschulungsvertrag genannt – regelmäßig formularmäßig ausgestaltet ist, unterliegt dieser der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbeziehungen. Etwaige Zweifel des Schulvertrages gehen in Folge dessen zu Lasten des Trägers der Privatschule.
Auch darf die Privatschule die Eltern bzw. Schüler nicht unangemessen benachteiligen, wie beispielsweise durch die Vereinbarung zu langer Kündigungszeiten. Inhaltlich regelt der Privatschulvertrag das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere die Rechte und Pflichten und nimmt zumeist Bezug auf eine Schulordnung, die die Folgen von Pflichtverletzungen der Schüler regelt. Hier können sich Streitigkeiten zu strittigen Ordnungsmaßnahmen, wie dem Schulausschluss, dem Unterrichtsausschluss oder auch dem Nachsitzen bzw. etwaigen Strafarbeiten ergeben.
Zusammenfassend lässt aus Sicht eines Anwalts für Schulrecht festhalten, dass die rechtlichen Unterschiede zwischen Privatschulen und öffentlichen Schulen weniger das Schulrecht, sondern vielmehr die privatrechtliche Vertragsbeziehung betreffen.
Anders aber die rechtliche Beurteilung der Ergänzungsschulen, beispielsweise die International Schools. Bei ihnen wird vielfach nicht die Schulpflicht erfüllt sowie sie auch bei Zeugnissen, Versetzungen und Abschlüssen etc. nicht den engen Regularien des öffentlichen Schulrechts unterliegen. Regelmäßig muss ein Schulabschluss, um in Deutschland einen gleichwertigen Leistungsnachweis darzustellen, staatlich anerkannt werden. Näheres unter Anerkennung von Schulabschlüssen.
Wir beraten Sie umfassend bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Schultyps bzw. des Bildungsträgers.
Der eigentliche Schulwechsel von einer staatlichen Schule in eine Privatschule oder umgekehrt ist unter schulischen Aspekten nicht unbedingt anders zu beurteilen, als der Wechsel innerhalb des staatlichen Schulsystems. Jedenfalls dann nicht, wenn die Privatschule in Form einer anerkannten Ersatzschule betrieben wird.
Die Bedingungen des Wechsels richten sich in dem Fall nach den für die entsprechende öffentliche Schule geltenden Vorschriften und sind somit rechtlich überprüfbar. Insbesondere besteht ein Anspruch auf Fortsetzung der Schulform als auch das Versetzungszeugnis und die Bildungsgangempfehlung anzuerkennen sind. Dies gilt auch im umgekehrten Fall.
Anders stellt sich die Rechtslage bei den Ergänzungsschulen dar. Sie unterstehen nicht dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des Staates und sind weitgehend von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Schulrechts entbunden und nutzen dieses insbesondere bei der Festlegung ihrer eigenen Bildungs- und Erzielungsziele aus. Diese Divergenz verbürgt jedoch beim (Wieder)Eintritt in das staatliche Schulsystem hinsichtlich der Einordnung in den Bildungsgang bzw. der Klassenstufe sowie der Anerkennung von Abschlüssen Probleme.
Unter zivilrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass der Schulvertrag mit den Privatschulen ein – mit Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten – ausgestaltetes Dauerschuldverhältnis darstellt.
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Die privaten Ersatzschulen sind an die grundlegenden Bildungs- und Erziehungsziele gebunden und haben sich entsprechend den vorgegebenen Bildungsstandards auszurichten. Anders stellt sich dieses regelmäßig bei den sog. Ergänzungsschulen dar.
Bei den Ersatzschulen gelten demgemäß vielfach die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Schulrechts, jedenfalls soweit es die Rechtmäßigkeit von Noten, Zeugnissen, Abschlüssen, Bildungsgangempfehlungen und der Versetzungen sowie des Schulwechsels betrifft. Nähere Ausführungen zu diesen Themenkomplex finden Sie hier.
Entgegen den anerkannten Ersatzschulen sind die Ergänzungsschulen nicht an das öffentliche Schulrecht gebunden, so dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch eines Schülers regelmäßig nicht erfüllt wird. Regelungen zur Versetzung oder zu Prüfungen und Abschlüssen ergeben sich daher aus einem besonderen Regelwerk sowie Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit und Dauer des Privatschulvertrags dem Zivilrecht unterliegen.
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Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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