
Als gesetzlich geregeltes Vergabeverfahren für die Studienplätze, ist die durch die ZVS oder die Hochschulen erfolgte Auswahl der Studienbewerber gerichtlich überprüfbar.
Sofern Sie feststellen sollten, dass die ZVS oder die Hochschule Ihre Durchschnittsnote oder Wartezeit falsch berechnet oder einen Härtefall abgelehnt hat bzw. der Hochschule bei den Auswahlkriterien Fehler unterlaufen sind oder im Eignungstest bzw. dem Auswahlgespräch sachfremde Erwägungen (familiäre Vorgeschichte) Einfluss genommen haben oder diskriminierende Fragen (Schwangerschaft, Religion etc.) gestellt wurden, sollte unverzüglich gehandelt werden. Denn auf Grund der typischen Konkurrentensituation derartiger Verfahren, kann einem – auch zu Unrecht – zugelassenen Bewerber im Nachgang der Studienplatz nicht mehr entzogen werden.
Infolgedessen müssen regelmäßig vor den Ablehnungsbescheiden entsprechende – den Studienplatz sichernde – Schritte eingeleitet werden. Sofern vor einer Entscheidung über den Verfahrensfehler der Ablehnungsbescheid zugestellt wird, muss dann auch gegen diesen fristgerecht Widerspruch bzw. Klage eingelegt werden, um eine Bestandskraft der Ablehnung zu vermeiden. Für eine erste Kontaktaufnahme steht Ihnen unter der Rufnummer 030. 8100 5700 ein Anwalt zur Verfügung oder Sie entscheiden sich unser Kontaktformular zu verwenden.
Berlin - Der Anmeldezeitraum für das Schuljahr 2012/13 in die Klassenstufe 7 läuft nur vom 08. – 22.02.2012.
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